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   BGH, 25.06.2002 - 4 StR 219/02   

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https://dejure.org/2002,5949
BGH, 25.06.2002 - 4 StR 219/02 (https://dejure.org/2002,5949)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2002 - 4 StR 219/02 (https://dejure.org/2002,5949)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - 4 StR 219/02 (https://dejure.org/2002,5949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Sexualdelikte - Anwendbarkeit von DDR-Strafrecht - Verfahrensfehler - Sachbeschwerde - Rechtsfehler

  • Judicialis

    StGB/DDR § 63; ; StGB/DDR § 64; ; StGB/DDR § 122; ; StGB/DDR § 148; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1
    Gesamtstrafe aus Hauptstrafe ( StGB -DDR) und Einzelstrafen

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 410/95

    DDR - Gesamtstrafe - Wiedervereinigung - Hauptstrafe

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - 4 StR 219/02
    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beurteilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2001 - 4 StR 286/01

    Milderes Gesetz (Zweifel über den Tatzeitraum; DDR-StGB); Lex mitior;

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - 4 StR 219/02
    Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daß in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht ausschließbar vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur Anwendung kommen.
  • BGH, 07.01.1998 - 5 StR 609/97

    Anwendung des milderen Rechts der DDR

    Auszug aus BGH, 25.06.2002 - 4 StR 219/02
    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beurteilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2003 - 5 StR 516/03

    Gesamtstrafenbildung (Festsetzung einer Hauptstrafe)

    "Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten können keinen Bestand haben, weil insoweit eine Hauptstrafe festzusetzen und mit dieser sowie der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden war (vgl. BGH NStZ 1999, 82/83 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2002 - 4 StR 219/02).
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